Mitgliederverwaltung
Digitaler Beitritt
Wichtig!
Die Inhalte auf dieser Seite stellen keine Rechtsberatung dar.
Der voll digitale Genossenschaftsbeitritt ist in Deutschland seit dem 01.01.2025 möglich. Durch einen entsprechenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss kannst du den digitalen Beitritt direkt nutzen. Um den digitalen Beitritt allerdings dauerhaft zuzulassen, muss die Satzung deiner Genossenschaft durch einen Beschluss der Generalversammlung spätestens bis zum 01.01.2030 geändert werden.
Voraussetzungen für die Nutzung
Der digitale Beitritt muss in den Einstellungen aktiviert werden. Vor diesem Schritt solltest du sicherstellen, dass eure Genossenschaft diese Voraussetzungen erfüllt:
- Entweder die Satzung lässt bereits den digitalen Beitritt zu oder es gibt einen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss dazu.
- Sowohl die Satzung als auch die Datenschutzhinweise sind online einsehbar (am besten als PDF zum Download).
So läuft der digitale Beitritt ab
Der Beitrittsprozess ist im Prinzip derselbe wie beim schriftlichen Beitritt. Dieser Ablauf ist immer einzuhalten, egal in welcher Form der Beitritt erfolgt:
Mitglied
Schritte
Information -> Erklärung -> Abgabe
Information
👉 CoopX: Alle Informationen werden auf der Seite eures Online-Formulars angezeigt oder sind dort verlinkt.
Das zukünftige Mitglied muss die Satzung und die Datenschutzhinweise zur Verfügung gestellt bekommen. Gegebenfalls muss auf weitere (Zahlungs)pflichten und die Kündigungsfrist hingewiesen werden.
Erklärung
👉 CoopX: Ausfüllen des Online-Formulars
Das zukünftige Mitglied beantragt die Aufnahme in die Genossenschaft mit dem Beitritts-Formular und akzeptiert seine Verpflichtungen.
Abgabe
👉 CoopX: Klick auf den Button „Mitgliedschaft kostenpflichtig beantragen”
Der Antrag muss „unbedingt“ erfolgen und kann nicht an Bedingungen geknüpft sein (z.B. „Ich werde nur Mitglied, wenn ich die Wohnung im ersten Stock bekomme.“)
Genossenschaft
Schritte
Entscheidung -> Mitgliederverwaltung -> Information Zahlung
Entscheidung
👉 CoopX: Vorstand und Aufsichtsrat (falls nötig) können dem Beitritt im System zustimmen.
Innerhalb der Genossenschaft muss entschieden werden, ob der Antrag angenommen wird. Bei einem „investierenden Mitglied“ muss die Entscheidung vom Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung erfolgen (GenG § 8 Abs. 2).
Man kann das zukünftige Mitglied informieren, dass die Aufnahme erfolgen soll und getätigt wird, sobald das Geld eingegangen ist.
Mitgliederverwaltung
👉 CoopX: Da das Online-Formular für den Beitritt verwendet wurde, sind die Daten bereits in der Mitgliederverwaltung vorhanden und abgelegt. Lediglich der Zahlungseingang muss überwacht werden.
Siehe auch GenG § 30:
- Eintragung in die Mitgliederliste
- Ablage der Unterlagen (Antrag, Entscheidung)
- Überwachung des Zahlungseingangs.
Information
👉 CoopX: Dieser Schritt muss derzeit noch manuell erfolgen. Wir arbeiten an einem automatisierten E-Mail-Versand.
Der oder die Antragssteller:in ist über die Entscheidung der Genossenschaft zu informieren.
GenG § 15 Abs. 2
„[...] Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.”
Weiterführende Links
Einstellungen > Stammdaten
Stammdaten der Genossenschaft einpflegen
Einstellungen > Mitgliedschaft
Stammdaten zu Beitritt & Mitgliedschaft einpflegen
Einstellungen > Marke
Stammdaten zum Erscheinungsbild einpflegen