Mitgliederverwaltung

Anteile

Genau wie ein Mitglied durchläuft auch ein Anteil eine Art „Lebenszyklus“ in CoopX. Zeichnet man einen Anteil, wird dieser im System erstellt. Jeder Anteil ist eindeutig und bekommt bei der Erstellung den Wert zugewiesen, der in den Stammdaten hinterlegt ist. Sobald ein gezeichneter Anteil eingezahlt wurde, ist er gültig. Nur gültige, nicht gekündigte Anteile können gespendet oder übertragen werden. Scheidet ein Mitglied am Ende der Kündigungsfrist aus, werden die Anteile zusammen mit dem Geschäftsguthaben ausgezahlt. Löschen kann man einen gezeichneten Anteil nur, solange er nicht eingezahlt wurde und damit noch ungültig ist.

Auf der Detailseite jedes Mitglieds befindet sich im Reiter Anteile eine komplette Übersicht der Anteile. Rechts oben im gleichnamigen Widget Anteile ist ein Dropdown-Menu, das die im Folgenden beschriebenen Funktionen bereitstellt.


Lebenszyklus eines Anteils

Der Status eines Anteils ergibt sich aus seiner letzten Aktion. Die folgende Übersicht zeigt, welche Aktionen je Status möglich sind:

StatusBedeutungEigentümerMögliche Aktionen
Gezeichneterstellt, noch nicht eingezahlt – ungültigMitgliedEinzahlen, Löschen
Eingezahltvoll eingezahlt – gültigMitgliedSpenden¹, Übertragen, Kündigen¹, Auszahlen
Übertragengültig, von einem anderen Mitglied übernommenMitgliedSpenden¹, Übertragen, Kündigen¹, Auszahlen
Gekündigtgültig, gekündigt – läuft bis zum KündigungsterminMitgliedBestätigen/Ablehnen (Büro), Auszahlen
Gespendetan die Genossenschaft gespendetGenossenschaft
Ausgezahltausgezahlt – ungültig, Ende des Lebenszyklus

¹ Kündigung der Anteile ≠ Kündigung der Mitgliedschaft. Daher können Mitglieder selbst nur freiwillige Anteile über die Pflichtbeteiligung hinaus spenden bzw. kündigen.


Anteile zeichnen

Tritt eine natürliche oder juristische Person/Personengesellschaft der Genossenschaft über das Online-Formular bei, wird automatisch die dort angegebene Anzahl an Anteilen gezeichnet. Beim Offline-Beitritt muss dieser Schritt von einem Benutzer mit entsprechenden Bearbeitungsrechten manuell durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Satzung kann sich jedes Mitglied mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.

GenG § 7a

„(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.“

GenG § 15b

„(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.“


Anteile einzahlen

Ein Anteil muss voll eingezahlt sein, damit er gültig ist. Sobald ein Anteil eingezahlt wurde, ist er gültig und kann nicht mehr gelöscht werden. (OK, es geht schon, aber bitte achte darauf, dass dies von dir selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. 😉)

GenG § 15a

„Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. [...]“


Anteile spenden

Nur ein voll eingezahlter und damit gültiger freiwilliger Anteil kann gespendet werden. Das Mitglied muss mindestens die Pflichtbeteiligung behalten. Spendet man einen Anteil, so geht dieser in den Besitz der Genossenschaft über.

Der Spendenvorgang sollte erst ausgelöst werden, wenn ein entsprechender Nachweis zur Spende vorliegt.


Anteile übertragen

Das Übertragen von Anteilen auf ein anderes Mitglied wird beispielsweise genutzt, um ohne Kündigungsfrist aus einer Genossenschaft auszuscheiden. Findet ein Mitglied A ein anderes Mitglied B, welches die Anteile von A übernimmt, so können über diese Funktion die Anteile von Mitglied A auf das Mitglied B übertragen werden.

Die Übertragung sollte erst ausgelöst werden, wenn ein entsprechender Nachweis der Mitglieder vorliegt.

GenG § 76

„Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, [...]“


Anteile kündigen

Über Anteile kündigen kann die Beteiligung mit einzelnen, voll eingezahlten Geschäftsanteilen gekündigt werden, ohne die gesamte Mitgliedschaft zu beenden. Ein gekündigter Anteil bleibt zunächst gültig und im Besitz des Mitglieds: Er nimmt bis zum Kündigungstermin weiter an der Dividende teil und wird erst danach im Rahmen der Auseinandersetzung über Anteile auszahlen zurückgezahlt. Solange ein Anteil gekündigt ist, kann er nicht gespendet oder übertragen werden.

Kündigung durch das Mitglied: Im Mitgliederbereich kann ein Mitglied selbst kündigen, jedoch nur freiwillige Anteile über die Pflichtbeteiligung hinaus. Als Kündigungsdatum wird immer der aktuelle Tag verwendet, einen Kündigungstermin legt das Mitglied nicht fest. Die Kündigung gilt zunächst als offene Kündigung und muss vom Büro bestätigt werden.

Kündigung durch das Büro: Benutzer mit Bearbeitungsrechten können Anteile über das Dropdown-Menu auch direkt kündigen – bei Bedarf inklusive der Pflichtbeteiligung (etwa um eine schriftlich eingegangene Kündigung zu erfassen). Kündigungsdatum (auch rückwirkend) und Kündigungstermin sind frei wählbar; als Kündigungstermin wird das Ende des Geschäftsjahres des Kündigungsdatums vorgeschlagen.

Offene Kündigungen bearbeiten: Reicht ein Mitglied eine Kündigung ein, wird das Büro per E-Mail benachrichtigt (sofern Benachrichtigungen aktiviert sind) und auf der Anteile-Seite des Mitglieds erscheint ein Hinweis. Die offene Kündigung kann bestätigt (dabei wird der Kündigungstermin festgelegt) oder mit Begründung abgelehnt werden – im letzteren Fall werden die Anteile wieder zu gültigen, aktiven Anteilen. In beiden Fällen wird das Mitglied per E-Mail informiert.

GenG § 67b

„(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“


Anteile auszahlen

Wird ein Anteil von der Genossenschaft ausgezahlt, so wird er ungültig und hat das Ende seines „Lebenszyklus“ erreicht. Auch gekündigte Anteile werden zum Kündigungstermin hier ausgezahlt und damit ungültig.

GenG § 69

„In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“


Anteile löschen

Ein gezeichneter Anteil kann nur gelöscht werden, solange er noch nicht eingezahlt wurde und damit noch ungültig ist.

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