Mitgliederverwaltung

Anteile

Genau wie ein Mitglied durchläuft auch ein Anteil eine Art „Lebenszyklus“ in CoopX. Zeichnet man einen Anteil, wird dieser im System erstellt. Jeder Anteil ist eindeutig und bekommt bei der Erstellung den Wert zugewiesen, der in den Stammdaten hinterlegt ist. Sobald ein gezeichneter Anteil eingezahlt wurde, ist er gültig. Nur gültige Anteile können gespendet oder übertragen werden. Scheidet ein Mitglied am Ende der Kündigungsfrist aus, werden die Anteile zusammen mit dem Geschäftsguthaben ausgezahlt. Löschen kann man einen gezeichneten Anteil nur, so lange er nicht eingezahlt wurde und damit noch ungültig ist.

Auf der Detailseite jedes Mitglieds befindet sich im Reiter Anteile eine komplette Übersicht der Anteile. Rechts oben im gleichnamigen Widget Anteile ist ein Dropdown-Menu, das die im folgenden beschriebenen Funktionen bereitstellt.


Anteile zeichnen

Tritt eine natürliche oder juristische Person/Personengesellschaft der Genossenschaft über das Online-Formular bei, wird automatisch die dort angebene Anzahl an Anteilen gezeichnet. Beim Offline-Beitritt muss dieser Schritt von einem Benutzer mit ensprechenden Bearbeitungsrechten manuell durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Satzung kann sich jedes Mitglied mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.

GenG § 7a

„(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

GenG § 15b

„(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.“


Anteile einzahlen

Ein Anteil muss voll eingezahlt sein, damit er gültig ist. Sobald ein Anteil eingezahlt wurde, ist er gültig und kann er nicht mehr gelöscht werden. (OK, es geht schon, aber bitte achte darauf, dass dies von dir selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. 😉)

GenG § 15a

„Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. [...]“


Anteile spenden

Nur ein voll eingezahlter und damit gültiger freiwilliger Anteil kann gespendet werden. Das Mitglied muss mindestens die Pflichbeteilung behalten. Spendet man einen Anteil, so geht dieser in den Besitz der Genossenschaft über.

Der Spendenvorgang sollte erst ausgelöst werden, wenn ein entsprechender Nachweis zur Spende vorliegt.


Anteile übertragen

Das Übertragen von Anteilen auf ein anderes Mitglied wird beispielsweise genutzt, um ohne Kündigingsfrist aus einer Genossenschaft auszuscheiden. Findet ein Mitglied A ein anderes Mitglied B, welches die Anteile von A übernimmt, so können über diese Funktion die Anteile von Mitglied A auf das Mitglied B übertragen werden.

Die Übertragung sollte erst ausgelöst werden, wenn ein entsprechender Nachweis der Mitglieder vorliegt.

GenG § 76

„Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, [...]“


Anteile auszahlen

Wird ein Anteil von der Genossenschaft ausgezahlt, so wird er üngültig und hat das Ende seines „Lebenszyklus“ erreicht.

GenG § 67b

„(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“

GenG § 69

„In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“


Anteile löschen

Ein gezeichneter Anteil kann nur gelöscht werden, so lange er noch nicht eingezahlt wurde und damit noch ungültig ist.

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