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Mitgliederverwaltung

Anteile

Genau wie ein Mitglied durchläuft auch ein Anteil eine Art „Lebenszyklus“ in CoopX. Zeichnet man einen Anteil, wird dieser im System erstellt. Jeder Anteil ist eindeutig und hat den Wert, der in den Stammdaten hinterlegt wurde. Sobald ein gezeichneter Anteil eingezahlt ist, ist er gültig. Nur gültige Anteile können gespendet oder übertragen werden. Scheidet ein Mitglied am Ende der Kündigungsfrist aus, werden die Anteile zusammen mit dem Geschäftsguthaben ausgezahlt. Löschen kann man einen gezeichneten Anteil nur, wenn er nicht eingezahlt und damit noch ungültig ist.

Auf der Detailseite jedes Mitglieds befindet sich im Reiter Mitglied das Widget Anteile. Rechts oben im Widget ist ein Dropdown-Menu, das alle hier beschriebenen Funktionen bereitstellt.


Anteile zeichnen

Wenn eine natürliche oder jurstische Person der Genossenschaft über das Online-Formular beitritt, wird automatisch die dort angebene Anzahl an Anteilen gezeichnet. Beim Offline-Beitritt muss dieser Schritt von einem Benutzer mit ensprechenden Bearbeitungsrechten durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Satzung kann sich jedes Mitglied mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

— GenG § 15b


Anteile einzahlen

Ein Anteil muss voll eingezahlt sein, damit er gültig ist. Sobald ein Anteil eingezahlt wurde, kann er nicht mehr gelöscht werden.

Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. [...]

— GenG § 15a


Anteile spenden

Nur ein voll eingezahlter und damit gültiger Anteil kann gespendet werden. Spendet man einen Anteil, so geht dieser in den Besitz der Genossenschaft über.


Anteile übertragen

Das Übertragen von Anteilen auf ein anderes Mitglied wird beispielsweise genutzt, um ohne Kündigingsfrist aus einer Genossenschaft auszuscheiden. Findet ein Mitglied A ein anderes Mitglied B, welches die Anteile von A übernimmt, so können über diese Funktion die Anteile auf das Mitglied B übertragen werden.

(1) (1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, [...]

— GenG § 76


Anteile auszahlen

Wird ein Anteil ausgezahlt, so wird er üngültig und der Besitz geht wieder an die Genossenschaft.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

— GenG § 67b

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

— GenG § 69


Anteile löschen

Ein gezeichneter Anteil kann nur gelöscht werden, so lange er noch nicht eingezahlt wurde und damit noch ungültig ist.

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